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Ausfallhonorar bei Terminversäumnis 

Bei der Nichteinhaltung fest vereinbarter Behandlungstermine oder bei kurzfristigen Absagen kann dem Dienstleister ein Ausfallhonorar (Schadenersatz) zustehen, da die Wahrnehmung von Behandlungsterminen zum Kreis der Mitwirkungspflichten (Nebenpflicht) des Kundens gehört.

Für eine begründete Forderung müssen (mindestens) folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Dienstleister muss mit sogenannten Terminvorläufen arbeiten, das heißt, es muss ein fester Termin vereinbart worden sein, für den eine bestimmte Behandlung vorgesehen ist.

2. Dieser fest vereinbarte Termin muss ausschließlich dem zu behandelnden Kunden vorbehalten sein, worüber dieser ausdrücklich informiert sein muss.

3. Der Kunde muss ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass bei Nichteinhaltung bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage des Termins die fest zugesagte Behandlung in Rechnung gestellt wird, es sei denn, dass sein Nichterscheinen unverschuldet ist. Unverschuldetes Nichterscheinen ist dann anzunehmen, wenn der Patient objektiv gehindert war, den Termin rechtzeitig abzusagen.

4. Der Dienstleister konnte den Termin bei Nichterscheinen des Kunden oder einer Absage nicht mehr anderweitig vergeben.

Der dem Dienstleister bei Vorliegen der Voraussetzungen entstandene Schaden (das Ausfallhonorar) ist konkret zu berechnen, wobei die Gerichte hierfür unterschiedliche Anforderungen aufgestellt haben. Die konkrete Schadensberechnung ist regelmäßig durch die Vorlage entsprechender betriebswirtschaftlicher Aufzeichnungen zu belegen und muss gegebenenfalls nachvollziehbar erläutert werden. 

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